Schnee auf dem Gehsteig: Von Rutschpartien und Räumungspflichten

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Neuschnee sorgt im Wald und in den Bergen für Romantik – auf dem Gehsteig eher für Ärgernis. Unfreiwillige Rutschpartien müssen mit Schneeräumung und Streuung verhindert werden. Hier die wichtigsten Winterpflichten für Haus- und Grundstückseigentümer.

Dr. Armin Kaltenegger: „Warnhinweise alleine reichen nicht aus!“

Hurra, es hat geschneit! Frischer Schneefall ruft bei Kindern stets Jubel hervor und zaubert ein romantisches Winterwunderland in Wald- und Bergregionen. Etwas weniger Begeisterung weckt die weiße Pracht jedoch bei Haus- und Grundbesitzern im Ortsgebiet, die damit den essenziellen Einsatz der Schneeschaufel im Kampf gegen die Naturgewalten assoziieren. Ja, das morgendliche Fitnesstraining kann an Tagen wie diesen schon früh beginnen – da sonst Schnee und Eis zu unfreiwilligen Rutschpartien auf dem Gehsteig führen könnten. Wir haben für Sie die wichtigsten Infos rund um winterliche Räumungspflichten!

Schneeräumpflichten für Haus- und Grundstückseigentümer:

  • Eigentümer von im Ortsgebiet gelegenen Grundstücken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind grundsätzlich zur Schneeräumung und Streuung verpflichtet.
  • Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang der Liegenschaft müssen zwischen 06:00 Uhr morgens und 22:00 Uhr nachts von Schnee geräumt werden, bei Notwendigkeit muss gestreut werden.
  • Auch Schneehaufen, die von Schneepflügen auf den Gehsteig geschoben werden, müssen entfernt werden.
  • Ist kein Gehweg vorhanden, sieht das Gesetz vor, den Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu säubern.
  • Von Dächern an der Straße gelegener Gebäude müssen Schneewechten und Vereisungen entfernt werden. Wohlgemerkt: Warntafeln sind nur Erstmaßnahmen!

 

Was tun, wenn der Eigentümer nicht vor Ort ist?

Sämtliche Verpflichtungen gelten auch, wenn der Eigentümer ortsabwesend ist. In diesem Fall müssen die Pflichten von einer geeigneten Person oder einem damit beauftragten Unternehmen übernommen werden, z. B. von einem Schneeräumservice. Auch bei vermieteten Objekten muss – bei witterungsbedingtem Bedarf – diese Verpflichtung vom Eigentümer ausdrücklich an den Mieter übertragen werden.

 

Räumungspflicht und Haftungsfrage – Thema Dachlawinen

Eine aktuelle KFV-Studie zeigt: Fast zwei Drittel (64 Prozent) der befragten Wiener HauseigentümerInnen befreien das Dach ihres Hauses weder von Schneewechten noch von Eiszapfen. KFV-Jurist Dr. Armin Kaltenegger: „Viele Hausbesitzer sind offenbar der Ansicht, mit dem Anbringen von Warntafeln, -stangen oder -fahnen bereits ihre Pflicht erfüllt zu haben. Warnhinweise allein reichen allerdings nicht aus. Vielmehr hat der Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass Schnee- und Eisbildungen vom Dach seines straßenseitig gelegenen Gebäudes schnellstmöglich beseitigt werden. Unter Umständen kann im Schadensfall aber auch Passanten eine Mitschuld angelastet werden, sofern auch sie die notwendige Sorgfalt außer Acht lassen.“