36. StVO-Novelle: Fragen und Antworten zu den Änderungen in Österreich

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36. StVO-Novelle in Österreich: Das Wichtigste auf einen Blick

Neuerungen ab 1. Mai 2026

• Helmpflicht bei E-Bikes bis zum 14. Geburtstag
• Helmpflicht bei E-Scooter bis zum 16. Geburtstag
• E-Scooter müssen mit Blinker und Klingel ausgestattet sein
• Promillegrenze bei E-Scootern sinkt auf 0,5‰ (E-Bikes und Fahrräder weiterhin 0,8‰)
• Automatisierte Zufahrtskontrollen (z.B. in Innenstadt-Zonen) – betrifft nur mehrspurige Fahrzeuge, Kamera-Überwachung muss zweifach gekennzeichnet sein

Neu ab 1. Oktober 2026

• bei allen „E-Mopeds“ (also E-Bikes ohne Tretunterstützung) gelten künftig die gleichen Regeln wie bei leistungsstärkeren Mopeds, auch wenn sie nur 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung haben:
– Benützungsplicht der Fahrbahn statt der Radinfrastruktur
– Führerschein erforderlich (mindestens Klasse AM bzw. A- oder B-Führerschein)
– altersunabhängige Helmpflicht
– Kennzeichen, Zulassung und Versicherung notwendig
– Promillegrenze sinkt von 0,8 auf 0,5‰

FAQ: Fragen und Antworten zur 36. StVO-Novelle in Österreich

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, ist ein Grundsatz, den schon die alten Römer kannten und der bis heute auch ein tragendes Prinzip der österreichischen Rechtsordnung ist. Gegenüber Behörden und Gerichten gelten daher auch keine Ausreden, wenn man die bereits 1961 in Kraft getretene Österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO) samt ihren mittlerweile 36 Novellen nicht kennt. Doch selbst wer sich eingehend mit ihr befasst, wird als Laie kaum alle Eventualitäten abschätzen können. Die Abteilung Recht & Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV), beantwortet nachfolgend einige knifflige Fragen zur inzwischen 36. StVO Novelle.

1. Frage : Ab 1. Mai 2026 gilt eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre beim Fahren mit E-Bikes sowie bis 16 Jahre bei E-Scootern. Beim Fahren mit rein muskelbetriebenen Fahrrädern bleibt die Altersgrenze bei 12 Jahren. Aber können Personen unter 14 Jahren überhaupt bestraft werden, nachdem sie noch gar nicht strafmündig sind?
Antwort: Nein, denn die strafrechtliche Mündigkeit beginnt erst mit 14 Jahren. Wenn aber 14- oder 15-jährige Jugendliche ohne Helm beim Fahren mit einem E-Scooter erwischt werden, dann drohen künftig Strafen.

2. Frage: Ab 12 Jahren dürfen Kinder allein im Straßenverkehr mit dem Fahrrad, E-Bike oder E-Scooter unterwegs sein (mit Radfahrausweis sogar schon ab ca. 9 Jahren). In der Praxis ist es Eltern daher kaum möglich, die Einhaltung der Helmpflicht durchgehend zu kontrollieren. Können Eltern in solchen Fällen dennoch haftbar gemacht werden, wenn das Kind zwar mit Helm losfährt, diesen unterwegs aber wieder abnimmt?
Antwort: Da wird jeder Fall einzeln beurteilt. In der Regel besteht aber keine Haftung und schon gar keine Strafbarkeit der Eltern. Mit zunehmendem Alter dürfen Eltern von ihren Kindern ein höheres Maß an Eigenverantwortung erwarten. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit der Kinder sowie von der Gefahrensituation ab. Eine Haftung könnte sich etwa dann ergeben, wenn die Eltern wissen, dass ihr Kind wiederholt Regeln missachtet und trotzdem keine Belehrung oder ausreichende Kontrolle erfolgt. Kommt es dann zu einem Unfall mit Kopfverletzungen ist eine Haftung bzw. Verantwortung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht grundsätzlich denkbar, aber in der Praxis ist das kaum relevant.

3. Frage: Welche Strafen drohen 15-Jährigen, wenn sie mit einem E-Scooter ohne Helm fahren? Gibt es bundeseinheitliche Strafrahmen und auch Ermessensspielräume der einzelnen Behörden, also zum Beispiel bei Organmandaten durch die Polizei oder bei Verwaltungsstrafen durch die LPD, Bezirkshauptmannschaften und Magistrate?
Antwort: Der gesetzliche Strafrahmen (§ 99 Abs 3 lit a StVO) ist bundesweit einheitlich und reicht von 7 bis zu 726 Euro. Strafkataloge in den Ländern können hier Konkreteres vorsehen. Die tatsächliche Strafhöhe wird aber individuell festgelegt, denn es besteht ein Ermessensspielraum. In der Praxis können sich die Behörden bei der Strafhöhe auch an den jeweiligen Landesstrafverfügungskatalogen orientieren. In vielen Fällen wird die Strafe wohl im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Bei Jugendlichen können zudem besondere Milderungsgründe berücksichtigt werden. Auch reine Verwarnungen oder Belehrungen sind möglich.

4. Frage: Angenommen es findet ein Familienausflug mit E-Bikes statt – Vater, Mutter und der 12-jährige Sohn – und alle fahren ohne Helm. Gilt die Helmpflicht für den 12-Jährigen auch abseits öffentlicher Straßen? Und wie ist die Rechtslage, wenn sie eine öffentliche Straße kreuzen und es zu einer Kontrolle kommt: Müssen die Eltern für ihr Kind Strafe zahlen?
Antwort: Die Helmpflicht gilt grundsätzlich nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, allerdings sollte man beachten, dass auch auf Forstwegen und Feldwegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt und somit die Helmpflicht fast überall gilt. Die Eltern können nicht bestraft werden, weil das in der StVO ausdrücklich so festgehalten wurde. Das reine Überqueren einer Fahrbahn in Querrichtung des Fließverkehrs begründet zudem noch keine Helmpflicht. Es kann aber generell zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes kommen, wenn trotz Helmpflicht das Kind ohne Helm z.B. unverschuldet von einem Auto erfasst und am Kopf verletzt wird.

5. Frage: Ab 1. Oktober 2026 darf man mit den bis zu 25 km/h schnellen „E-Mopeds“ nicht mehr auf Radwegen fahren, sondern man muss die Fahrbahn benutzen. Vorgeschrieben sind auch Kennzeichen, Zulassung, Haftpflichtversicherung und das Tragen eines Helms für alle Altersgruppen. Nun gibt es aber auch E-Bikes, die zwar Pedale haben und wie „herkömmliche“ E-Bikes aussehen, aber auch ohne Tretunterstützung bis zu 25 km/h schnell fahren können. Sind diese Fahrzeuge von der Neuregelung ebenfalls betroffen?
Antwort: Ja, auch diese Fahrzeuge sind von der Neuregelung betroffen, denn auch sie fallen in die Kategorie L1e-B (zweirädrige Kleinkrafträder). Diese Fahrzeuge verfügen zwar über Pedale, der Antrieb funktioniert aber auch ohne Tretbewegungen. Herkömmliche E-Bikes – die als „Fahrräder mit Antriebssystem“ (L1e-A) bezeichnet werden – funktionieren hingegen anders: dort leistet der Hilfsantrieb bis 25 km/h nur Unterstützung beim Treten. Entscheidend ist also nicht das Aussehen, sondern die Funktionsweise.

6. Frage: Thema Alkohol am Steuer: Beim Fahren mit Fahrrädern und E-Bikes liegt die Grenze weiterhin bei 0,8 Promille, bei E-Mopeds und E-Scootern wird der Wert auf 0,5 Promille gesenkt. Wie aber ist die Rechtslage bei Tretrollern ohne Motor (Scootern): 0,8 Promille? 0,5 Promille? Oder gibt es dort überhaupt keine Promillegrenze?
Antwort: Das sind vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge, da gibt es keine Promillegrenze. Das ist vergleichbar mit dem zu Fuß gehen.

7. Frage: Personen ab 12, 14 oder 16 Jahren sind beim Fahren mit Fahrrädern, E-Bikes und E-Scootern nicht mehr verpflichtet einen Helm zu tragen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Unfallopfer Erwachsene sind. Angenommen, eine erwachsene Radfahrerin wird von einem Pkw-Lenker angefahren. Sie trifft kein Verschulden am Unfall, sie trug aber keinen Helm und erleidet schwere Kopfverletzungen. Kann ihr das Nichttragen eines Helms im Hinblick auf allfällige Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lenker Nachteile vor Gericht bringen?
Antwort: Bei E-Bike- und Rennradfahrenden ja, bei normalen Fahrrädern nein. Zu E-Bikes gibt es sogar bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2025. Da der Kläger bei Tragen eines Helms um ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten hätte, wurde ihm das Schmerzensgeld um ein Fünftel gekürzt.

8. Frage: Künftig sollen Navigationssysteme behördlich verhängte Abfahrtssperren auf Autobahnen anzeigen, um zu verhindern, dass Verkehrsteilnehmende bei Staus auf das nachgeordnete Straßennetz ausweichen. Angenommen man fährt trotzdem von der Autobahn ab, wird erwischt und behauptet sein Reiseziel wäre ein Gasthof in der Nähe oder ein Wanderweg. Kann man sich mit einer solchen Schutzbehauptung einer Strafe entziehen, weil das Gegenteil für die Behörden vermutlich schwer nachweisbar ist?
Antwort: Das ist eine Frage der Beweiskraft und der Beweiswürdigung. Man sollte seine Angaben also glaubhaft darlegen können. Nützlich können in solchen Fällen beispielsweise Tischreservierungen sein, eine mitgeführte lokale Wanderkarte oder die Aussagen von Personen, mit denen man sich zu einem vereinbarten Zeitpunkt zum Wandern trifft. Das Gericht muss amtswegig ermitteln und dann die Ermittlungsergebnisse würdigen.

9. Frage: Künftig sollen Gemeinden Einfahrts- und Fahrverbote – etwa in Innenstadtzonen – automatisiert mittels Kameras überwachen dürfen. Aus Datenschutzgründen ist vorgesehen, dass dabei nur die Kennzeichen und nicht die Personen am Steuer erfasst werden. Besteht hier nicht die Gefahr, dass bei gemeinsam genutzten Fahrzeugen – etwa im Familienkreis – jeder behaupten könnte, zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht mit dem Kfz gefahren zu sein? Wer wird dann bestraft?
Antwort: Es wird – wie bisher bei der Mehrzahl der Straßenverkehrsdelikte – entweder eine Anonymverfügung oder eine Lenkererhebung verschickt. Wird eine Anonymverfügung verschickt kann der Zulassungsbesitzer die Strafe bezahlen und der Fall ist erledigt. Falls nicht kommt es zu einer Lenkererhebung, bei der der Zulassungsbesitzer zwingend angeben muss, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.

10. Frage: Die Kameraüberwachung darf durch die Behörden nicht heimlich erfolgen, sondern muss ausgeschildert werden. Angenommen eine solche Kennzeichnung fehlt: Kann eine Verwaltungsstrafe durch die Behörde dennoch wirksam verhängt werden? Oder wäre ein auf diese Weise gewonnenes Beweismittel unzulässig? Lässt sich das mit der Rechtsprechung zu unzulässig angefertigten Ton- oder Bildaufnahmen vergleichen, die unter Umständen dennoch von der Verwaltungsbehörde verwertet werden?
Antwort: Grundsätzlich können Beweise in Österreich auch dann vor Gericht verwendet werden, wenn diese unkorrekt erlangt wurden. Eine fehlende Kennzeichnung macht die Strafe bei obigem Szenario aber anfechtbar. Den Bestraften steht dann ein Beschwerderecht gegen Fehler bei der Erlassung der Verordnung zu. Gegen die Verwendung der Beweise steht ihnen zwar auch ein Beschwerderecht zu, aber das kann die Strafe nicht beseitigen, sondern nur die Datenschutzverletzung aufzeigen. Rechtsfolge ist dann ein Löschungsanspruch und Schadenersatz.

11. Frage: Bis wann (spätestens) sind E-Scooter mit Blinker und Klingel nachzurüsten?
Antwort: Das muss bis zum 1.5.2026 geschehen, sofern das für Verkehrspolitik zuständige Ministerium (BMIMI) nicht noch eine längere Übergangsfrist verordnet (das ist bisher noch nicht geschehen).

12. Frage: Ab wann und für wen gilt die neue 0,5-Promillegrenze?

  • Für E-Scooter-Fahrende gilt die neue Grenze ab 1.5.2026
  • Für E-Mopeds-Fahrende gilt die neue Grenze ab 1.10.2026
  • Für die Lenker von Fahrrädern, egal ob elektrisch angetrieben oder nicht, bleibt es bei der 0,8-Promillegrenze.

13. Frage: Beim Fahren mit E-Scootern müssen ab 1. Mai Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr einen Helm tragen? Wie sieht es während der Übergangsfrist von 1. Mai bis 1. Oktober bei E-Mopeds aus? Muss man beim Fahren mit E-Scootern ab 1. Mai bis 16 Jahre einen Helm tragen, bei den ebenfalls bis zu 25 km/h schnellen, aber viel wuchtigeren E-Mopeds, aber nur bis 14 Jahre?Antwort: Korrekt, in der Zeit von 1.5.2026 bis 1.10.2026 gelten für E-Mopeds nämlich die gleichen Regeln wie für E-Bikes (Helm tragen bis 14 Jahre). Ein 15-Jähriger auf einem E-Scooter kann ohne Helm ab 1. Mai also bestraft werden, mit einem E-Moped während der Übergangsfrist kurioserweise aber nicht. Erst ab 1.10.2026 gelten E-Mopeds dann als Kfz und es gilt die Helmpflicht für alle Altersgruppen. Der Grund für diese Zeitverzögerung liegt darin, dass die Besitzer von E-Mopeds, das sind sehr oft berufstätige Nutzer dieser Geräte, ausreichend Zeit haben für die Umstellung.

Auf einen Blick: Entwicklung der Helmpflicht beim Lenken von „E-Mopeds“
bis 30.04.2026: Helmpflicht bis 12 Jahre
von 1.05.2026 bis 30.09.2026: Helmpflicht bis 14 Jahre
ab 1.10.2026: altersunabhängige Helmpflicht

Disclaimer: Rechtsfragen zu juristischen Sachverhalten können ohne exakte Kenntnis aller Umstände nur ganz grundsätzlich beantwortet werden. Allein die Änderung eines winzigen Sachverhalts kann die Antwort nahezu ins Gegenteil verändern. Deshalb werden diese Sachverhalte in aller Regel in jahrelangen aufwändigen Gerichtsverfahren gelöst. Somit stellen die Antworten theoretische Grundsätze dar, die als Basis für eine Lösung herangezogen werden können.