Der Trend geht zum Tornado: Wenn das Trampolin im Garten zum Raumschiff wird, ist für die Nachbarschaft Gefahr in Verzug. Sorgfältige Objektsicherung ist daher ein Muss. Die wichtigsten Infos zum Thema Sturm und (Rechts-)Sicherheit.

Stürmische Zeiten: Das Klima unseres Planeten verändert sich. Immer häufiger erleben wir Unwetterwarnungendas Auftreten starker Winde oder gar Stürme wird auch in Mitteleuropa zum gewohnten Ereignis. Schutz und Sicherheit von Personen und Objekten gehören in Sachen Sturmgefahr daher großgeschrieben, samt Beachtung gesetzlicher Pflichten.

 Land der Stürme: Windspitzen über 150 km/h

Ab einer Geschwindigkeit von 75 km/h wird der Wind definitionsgemäß zum Sturm. Und der ist auch hierzulande keine Seltenheit mehr. Windspitzen von rund 120 km/h werden im Flachland verzeichnet, durch Gebirgstäler kanalisierte Stürme können sogar über 150 km/h erreichen. Die Statistik zeigt: Bis zu acht Tornados fegen pro Jahr über Österreich hinweg. Alle ein bis zwei Jahre werden stärkere Tornados der Kategorie F2 verzeichnet, alle fünf bis zehn Jahre sogar Tornados der Stufe F3. Der bislang heftigste Tornado der Klasse F4 ereignete sich im Sommer 1916 im Bereich um Wiener Neustadt. Die traurige Bilanz: 32 Tote und hunderte Verletzte. Sturmwarnung erfolgt besonders oft in der Südost-Steiermark, im westlichen Oberösterreich, im Wiener Becken, im westlichen Weinviertel, im Tullnerfeld, Inntal, Südkärnten und in der Bodenseeregion.


Vermeidung von Sturmschaden: Rechte & Pflichten

Alles, was Flügel hat, fliegt: Wenn Stürme dieser Art übers Land fegen, heben auch Gegenstände ab, die sonst nicht abheben. Vom fliegenden Blumentopf über verwehte Liegestühle, Wäschespinnen und Sonnenschirme bis zum Großraum-Trampolin, das sich völlig losgelöst rollend-springend auf den Weg macht. Mit oft fatalen Folgen: Nicht fachgerecht gesicherte Objekte verursachen bei plötzlichen Windböen Schaden, am eigenen Hab und Gut oder an jenem der Nachbarn. Im schlimmsten Fall sogar Personenschaden.

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn der Schaden die Folge mangelhafter Beschaffenheit des Werkes ist und der Besitzer nicht beweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. „Werk“ ist dabei nicht nur ein Gebäude, sondern auch ein Gerüst, ein Liegestuhl, ein Trampolin oder ähnliches.

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren sein Eigentum und das der anderen vor Gefahren zu schützen. Diese Verkehrssicherungspflichten betreffen technisch-faktische wie organisatorische Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das Beispiel des beliebten Kindertrampolins im Garten zeigt: Eltern denken zwar meist an die Vermeidung von Verletzungsgefahren zum Schutz ihrer Kinder, nicht aber an Objektsicherungsmaßnahmen. Das Trampolin braucht ausreichende Sicherung (z.B. Bodenverankerung), damit keine Gefahr für andere davon ausgeht.

Besondere Sorgfaltspflichten entstehen, wenn:

  • kein Schutz durch Zaun, Hecke oder Bäume zu Straßen, Eisenbahngleisen oder Nachbargrundstücken gegeben ist,
  • in Regionen, in denen häufig Windgeschwindigkeiten über 60 km/h vorkommen,
  • das Objekt (z.B. das Trampolin) bereits einmal verweht wurde und
  • bei leichter Hanglage.


Wer haftet im Fall des (Un-)Falles?

Kommt es zum Schaden, muss prinzipiell der Verursacher dafür aufkommen. Im Falle eines Sturms, juristisch betrachtet „höherer Gewalt“, haftet der Eigentümer eines Gegenstandes bzw. der Grundstückseigentümer, der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft dann, wenn der Schaden durch nachlässiges menschliches Verhalten entstand, das Trampolin zum Beispiel nicht ordnungsgemäß gesichert war. Je nach Nutzungsvereinbarung kann aber auch der Trampolinaufsteller haften.


Schadensminimierungspflicht

Grundsätzlich sind Sturmschäden durch die Sturmschadenversicherung der privaten Haushaltsversicherung bzw. Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung oder Gebäudeversicherung (Verschuldenshaftung für Schäden Dritter) und bei Personenschaden durch eine Unfallversicherung abgedeckt, wenn die erforderliche Sorgfalt angewendet wurde und Schutzmaßnahmen (z.B. eine Bodensicherung mit geeigneten Erdankern), die ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich und daher auch zumutbar sind – Stichwort Schadensminimierungspflicht –, rechtzeitig vor den angekündigten Windböen oder Stürmen vorgenommen wurden.