Deutlich strengere Vorschriften gelten ab 1. Oktober 2026 in Österreich für die sogenannten „E-Mopeds“, also E-Bikes mit 25 km/h Bauartgeschwindigkeit ohne Pedale. Vor dem Inkrafttreten hat das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) Betroffene tiefergehend befragt. Jeder Sechste fühlt sich demnach derzeit noch schlecht über die Neuerungen informiert. Die größte Sorge ist die Führerscheinpflicht. Ein Drittel der Befragten war mit ihren „E-Mopeds“ zudem bereits in Unfälle verwickelt.
Wien, 9. September 2026. Für das Fahren mit „E-Mopeds“ gelten derzeit noch dieselben Regeln wie für E-Bikes, sofern die Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und die Nenndauerleistung von 250 Watt nicht überschritten werden. Doch am 1. Oktober 2026 treten gravierende Gesetzesänderungen in Kraft. Diese „E-Mopeds“ gelten dann als Kraftfahrzeuge. Damit werden sie den bis zu 45 km/h schnellen Mopeds mit Verbrennungs- oder Elektromotoren gleichgestellt. Sie dürfen dann nicht mehr auf Radwegen fahren und unterliegen einer vollständigen Zulassungs-, Versicherungs-, Führerschein- und Sturzhelmpflicht. „Das spätere Inkrafttreten dieser Neuerung gibt Betroffenen die Möglichkeit, sich auf die Umstellung vorzubereiten. Wenn sie ihre Fahrzeuge weiter nutzen wollen, brauchen die Lenker und Lenkerinnen einen Führerschein. Zudem müssen die Fahrzeuge zugelassen und versichert werden“, erklärt Mag. Christian Eltner, Generalsekretär des österreichischen Versicherungsverbandes VVO. „Im Gegensatz zu herkömmlichen E-Bikes können sogenannte ‚E-Mopeds‘ auch rein elektrisch, also ohne Betätigung der Pedale, angetrieben werden. Und genau darauf sollte man achten, um zu erkennen, ob man ab 1. Oktober 2026 betroffen ist oder nicht.“
Jeder Sechste ist schlecht oder sehr schlecht informiert
Das KFV hat im Juli und August 2026 mittels qualitativer Befragung 100 „E-Moped“-Nutzende eingehend über ihr Nutzungsverhalten und über ihre Meinung zu den bevorstehenden Gesetzesänderungen befragt. Demnach hat zwar fast jeder schon davon gehört, dass es ab 1. Oktober zu Änderungen kommt, aber jeder Sechste fühlt sich schlecht bzw. sehr schlecht informiert. Mag. Christian Schimanofsky, Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV), erklärt dazu: „Die größten Wissenslücken gab es darüber, dass sie nicht mehr die Radfahranlagen benützen dürfen und dass künftig laufend § 57a-Überprüfungen der Fahrzeuge notwendig sind.“ Die größte Sorge der Betroffenen ist, dass sie künftig einen Führerschein benötigen. Gute Kenntnisse der Verkehrsregeln sind aus Sicht des KFV im Sinne der Unfallprävention allerdings besonders wichtig. Ein Drittel der Befragten gab an, mit ihren „E-Mopeds“ bereits in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein (zwei Drittel davon mit Sachschäden, ein Drittel mit Personenschäden).
Zulassungsbedingungen
„Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, müssen bei der Zulassungsstelle unter anderem ein Typenschein, ein Einzelgenehmigungsnachweis, ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank oder ein CoC-Papier – also eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung – vorgelegt werden“, erklärt Mag. Christian Eltner, Generalsekretär des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs VVO.
Liegt kein CoC-Papier vor, kann beim Hersteller oder Generalimporteur um eine nachträgliche Ausstellung sowie die notwendige Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ersucht werden. Andernfalls bleibt nur der Weg über eine Einzelgenehmigung bei der technischen Prüfstelle des zuständigen Bundeslandes – in Wien bei der MA 46, in den übrigen Bundesländern beim Amt der jeweiligen Landesregierung.
Unfallzahlen mit „E-Mopeds“ werden nicht separat erfasst
In der Verkehrsunfallstatistik werden „E-Mopeds“ bislang nicht gesondert erfasst, sondern gemeinsam mit herkömmlichen E-Bikes. Laut Verkehrsunfallstatistik der Statistik Austria ist die Zahl der in der Kategorie „E-Bikes“ verletzten Personen im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr davor um 17 Prozent auf 3.154 gestiegen. Bei herkömmlichen Fahrrädern stagnierte die Zahl der Verletzten bei 7.334. Die offiziellen Unfallzahlen bilden allerdings nur einen Teil der tatsächlichen Unfälle mit Personenschäden ab. „Aus unseren Befragungen von Unfallopfern in zahlreichen österreichischen Spitälern wissen wir, dass ein wesentlicher Teil der Unfälle nicht in der offiziellen Verkehrsunfallstatistik aufscheint“, erklärt Mag. Schimanofsky. „Ein wesentlicher Grund dafür ist der hohe Anteil an Alleinunfällen, bei denen es zu keiner Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt und daher in der Regel die Exekutive nicht hinzugezogen wird.“ Laut KFV-IDB-Austria wurden 2025 im Straßenverkehr insgesamt sogar rund 13.900 Personen mit E-Bikes (+42% im Vorjahresvergleich) und 24.500 mit Fahrrädern (-11%) so schwer verletzt, dass sie im Spital behandelt werden mussten.
77 Prozent der Unfälle mit E-Bikes sind Alleinunfälle. Bei Kollisionen von E-Bikes sind Pkw die häufigsten Unfallgegner. Am zweithäufigsten sind Zusammenstöße mit anderen E-Bikes bzw. Fahrrädern oder auch mit E-Scootern. Bei 38 Prozent der Kollisionen wurden die Unfälle von den E-Bike-Lenkenden selbst verursacht. „Anders als bei Kraftfahrzeugen ist für Fahrräder und E-Bikes sowie auch für E-Scooter in Österreich vom Gesetzgeber keine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben“, erklärt Mag. Eltner. „Verletzt man schuldhaft eine andere Person oder verursacht man einen Sachschaden bei einer anderen Person, sollte man jedoch eine private Haftpflichtversicherung haben, damit man den Schaden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Für eigene Verletzungen infolge selbst verschuldeter Freizeitunfälle kann eine private Unfallversicherung finanziell guten Schutz bieten.“
Helm tragen – unabhängig vom Alter
Unabhängig von der Versicherungsfrage bleibt der Schutz vor schweren Verletzungen aber vorrangig. KFV-Direktor Schimanofsky appelliert einmal mehr: „Bitte tragen Sie unabhängig von Ihrem Alter beim Fahren mit E-Bikes, Fahrrädern und E-Scootern einen Helm.“ Beim Fahren mit Motorrädern und herkömmlichen Mopeds liegen die Helmtragequoten mittlerweile bei fast 100 Prozent – eine Quote, die sich VVO und KFV auch bei den anderen Fahrzeugen wünschen würden. Denn bei einem Unfall z. B. mit einem E-Bike ohne Helm ist das Risiko für Schädel-Hirn-Verletzungen 6,4-mal höher als mit Helm.
Diese Strafen drohen bei rechtswidriger Nutzung von „E-Mopeds“ ab 1. Oktober 2026:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind meist gesetzliche Strafrahmen und keine fixen Strafen. Die konkrete Strafhöhe kann unter anderem von der Schwere des Verstoßes, von der Anzahl der wiederholten Verstöße etc. abhängen.
- Fahren, ohne eine Lenkberechtigung zu besitzen: 363 Euro bis 2.180 Euro
- Fahren, ohne den Führerschein mitzuführen: 20 Euro bis 2.180 Euro
- Fahren komplett ohne Helm: 50 Euro (Organstrafverfügung), 100 Euro (Strafverfahren)
- Fahren mit Fahrradhelm statt mit Motorradhelm/Mopedhelm: gleich hohe Strafen wie beim Fahren ohne Helm
- Verstoß gegen die strengeren Alkoholvorschriften (ab 1. Oktober gilt ein Grenzwert von 0,5 statt 0,8 Promille): 0,5 bis 0,79 Promille (300 Euro bis 3.700 Euro plus Eintrag ins Vormerksystem), ab 0,8 Promille (Führerscheinentzug, je nach Alkoholisierungsgrad Strafen zwischen 800 und 5.900 Euro möglich, ggf. weitere Maßnahmen wie Verkehrscoaching, Nachschulung)
- Benützung der Radfahranlagen statt der Fahrbahn: Ab 1. Jänner 2027 sieht der bundesweit einheitliche Anonymverfügungskatalog für das vorschriftswidrige Befahren eines Radfahrstreifens, Radwegs oder Geh- und Radwegs eine Anonymverfügung von 80 Euro vor. Die gesetzliche Höchststrafe beträgt weiterhin bis zu 726 Euro.
Bei den folgenden Beträgen handelt es sich um gesetzliche Höchststrafen. Die in der Praxis verhängten Strafen fallen in der Regel geringer aus.
- Fahren ohne Zulassung: bis zu 10.000 Euro.
- Fahren ohne Kennzeichen (wenn das Fahrzeug zwar zugelassen, aber die Kennzeichentafel nicht angebracht ist): bis zu 10.000 Euro.
- Fahren ohne Zulassungsschein (wenn das Fahrzeug zwar zugelassen ist, der Zulassungsschein aber nicht mitgeführt wird): bis zu 10.000 Euro.
- Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung: bis zu 10.000 Euro.
- Fahren mit einem nicht vorschriftsmäßig ausgestatteten „E-Moped“ (z.B. keine Hupe/Glocke, keine Mindestprofiltiefe bei den Reifen von 1 mm, kein Tachometer, kein Rückspiegel): bis zu 10.000 Euro.
Für Organstrafverfügungen bestehen unterschiedliche Strafsätze und Vollzugspraxen. Für Anonymverfügungen (für Delikte nach der StVO) tritt am 1. Jänner 2027 ein bundesweit einheitlicher Katalog in Kraft.
Hinweis: Wird eine Organstrafverfügung oder Anonymverfügung nicht bezahlt, leitet die Behörde ein Strafverfahren ein, in dem man zur Tat Stellung nehmen kann, aber die Strafe kann auch höher ausfallen (falls man schuldig ist).







