Zu geringer Überholabstand: Mehr als 260 verletzte Radfahrende pro Jahr

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Zu knappes Überholen von Radfahrenden durch mehrspurige Kfz ist nicht nur unangenehm, sondern birgt auch ein hohes Unfallrisiko. Im Schnitt werden dabei jährlich mehr als 260 Rad- bzw. E-Scooterfahrende verletzt und zwei getötet. Besonders alarmierend: 39 Prozent der Kfz-Lenkenden begehen Fahrerflucht. Um solche Unfälle zu vermeiden, müssen Lenkende von mehrspurigen Kfz gesetzliche Mindestüberholabstände einhalten. Das KFV erklärt, auf welche Details man achten sollte und warum Fahrerflucht auch dann vorliegen kann, wenn das Fahrrad vom Kfz beim Unfall gar nicht berührt worden ist.

Wien, 5. Mai 2026. Bereits am 1. Oktober 2022 wurden in Österreich konkrete Mindestabstände eingeführt, die mehrspurige Kraftfahrzeuge beim Überholen von Rad- und E-Scooterfahrenden einhalten müssen. Beim Überholen im Ortsgebiet beträgt der Mindestüberholabstand 1,5 Meter, im Freiland 2 Meter. Überholen Kfz-Lenkende mit maximal 30 km/h, kann der Abstand auch geringer ausfallen, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt. So lauten zumindest die gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder zu Unfällen, weil die Abstände offenbar nicht eingehalten werden.

Hohe Dunkelziffer: Tatsächliche Zahl der Verletzten dürfte doppelt so hoch sein
In Österreich werden bei Überholunfällen pro Jahr durchschnittlich 262 Fahrradfahrende bzw. E-Scooterfahrende verletzt und zwei Personen getötet, wie eine Auswertung der Statistik-Austria-Daten (2020 bis 2024) durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) zeigt (für 2025 liegt die Gesamtzahl der Verletzten noch nicht vor). Aufgrund der hohen Dunkelziffer bei Fahrradunfällen, dürfte die tatsächliche Zahl sogar bei rund 500 Verletzten pro Jahr liegen, wie Befragungen von Unfallopfern und Hochrechnungen durch das KFV zeigen.Dip.-Ing. Klaus Robatsch, Leiter des Bereichs Verkehrssicherheit im KFV, erklärt dazu:

„Im Rahmen unseren Befragungen zeigt sich immer wieder, dass zu knappes Überholen auch ohne physischen Kontakt des Kfz mit den Radfahrenden zu Sturzunfällen führt – beispielsweise, wenn diese von einem Auto geschnitten werden oder durch den Luftsog eines zu knapp überholenden Lkw von der Straße abkommen.“

Dip.-Ing. Klaus Robatsch, Leiter des Bereichs Verkehrssicherheit im KFV © KFV/APA Fotoservice/Schedl

Dip.-Ing. Klaus Robatsch, Leiter des Bereichs Verkehrssicherheit im KFV, erklärt dazu: „Im Rahmen unseren Befragungen zeigt sich immer wieder, dass zu knappes Überholen auch ohne physischen Kontakt des Kfz mit den Radfahrenden zu Sturzunfällen führt – beispielsweise, wenn diese von einem Auto geschnitten werden oder durch den Luftsog eines zu knapp überholenden Lkw von der Straße abkommen.“

39 Prozent der Kfz-Lenkenden begehen bei diesem Unfalltyp Fahrerflucht
Erschreckend ist auch der hohe Anteil an Fahrerflucht. 39 Prozent der Kfz-Lenkenden begehen nach Überholunfällen mit Radfahrenden/E-Scooterfahrenden Fahrerflucht. Eingerechnet sind dabei auch jene Unfälle, die beim „Vorbeibewegen“ an Radfahrenden auf Mehrzweck- bzw. Radfahrstreifen passieren (dort spricht man von „Vorbeibewegen“, statt von „Überholen“). Zum Vergleich: Bei allen Unfällen mit Kfz-Beteiligung, bei denen Radfahrende oder E-Scooterfahrende verletzt werden, begehen „nur“ 12 Prozent der Kfz-Lenkenden Fahrerflucht. Bei den Überholunfällen ist der Anteil an Fahrerflucht also mehr als dreimal so hoch. Doch wann liegt überhaupt Fahrerflucht vor? Und wie reagiert man richtig, damit es nicht als Fahrerflucht gewertet wird? Das KFV hat nachfolgend diese und weitere Fragen in Zusammenhang mit Überholunfällen und Mindestüberholabständen ausgearbeitet.

FAQ: rechtliche Fragen zum Thema Überholen von Radfahrenden/E-Scooterfahrenden

39 Prozent der Kfz-Lenkenden begehen nach Überholunfällen mit dem Radverkehr Fahrerflucht. Ab wann gilt man eigentlich als Unfallverursacher? Muss man das Fahrrad berühren? Oder reicht es, wenn man zu knapp vorbeifährt und es kommt dadurch zu einem Unfall?
Es reicht ein „ursächlicher“ Zusammenhang. Ein Verschulden oder eine Rechtswidrigkeit sind nicht Voraussetzung für die Anhaltepflicht. Kfz-Lenkende müssen also zum Beispiel auch dann anhalten, wenn Radfahrende beim Vorbeifahren durch die Sogwirkung, durch Erschrecken oder bei einem Ausweichmanöver zu Sturz kommen.

Wie sollten sich Kfz-Lenkende verhalten? Muss man zwingend einen Unfallbericht ausfüllen?
Es besteht auf jeden Fall Anhaltepflicht. Wenn nur ein Sachschaden vorliegt, ist das Ausfüllen eines Unfallberichts nicht zwingend vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen. Grundsätzlich reichen ein Identitätsnachweis und der gegenseitige Austausch der Kontakt- und Versicherungsdaten. Zuerst muss man aber die Unfallstelle absichern. Wenn jemand verletzt wurde, muss man auch Erste Hilfe leisten, falls notwendig die Rettung rufen und in jedem Fall die Polizei verständigen.

Wie weit rechts sollte man mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren, um Unfällen präventiv entgegenzuwirken?
Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot. Man muss also so weit rechts fahren, wie es der Verkehr und die Fahrbahnverhältnisse zulassen. Fährt man an einem parkenden Fahrzeug vorbei, sollte man als Richtwert nach rechts rund einen Meter bis maximal 1,5 Meter Abstand halten. Dies dient dazu, um sogenannte „Dooring-Unfälle“ zu verhindern – falls also jemand im Auto sitzt und abrupt die Autotür öffnet. Die „Dooring-Zone“ einer geöffneten Autotür beträgt – je nach Fahrzeugmodell – rund 0,75 Meter.

Wer ist eigentlich schuld bei „Dooring“-Unfällen? Muss der Radfahrende nicht jedenfalls den Türabstand einhalten?
Bei „Dooring“-Unfällen ist derjenige Schuld, der die Autotür öffnet. Für Radfahrende ist vom Gesetz her kein bestimmter Seitenabstand vorgeschrieben. Allerdings empfehlen wir, dass sie sich zum eigenen Schutz an obige Richtwerte halten. „Dooring“-Unfälle können sehr schmerzhaft sein.

Beim Überholen durch große Fahrzeuge wie Busse oder Lkw entstehen oft Luftdruck- oder Sog-Effekte, die für Radfahrende gefährlich sein können. Gelten für diese Fahrzeuge dieselben Mindestüberholabstände wie für Pkw?
Vom Gesetz her gelten bei allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Pkw, Lkw, Busse…) die gleichen Mindestabstände beim Überholen von Fahrrädern und E-Scootern. Also 1,5 Meter im Ortsgebiet und 2 Meter im Freiland. Überholen diese nur mit maximal 30 km/h, kann der Abstand auch geringer ausfallen. Das KFV fordert, dass diese Ausnahme bis 30 km/h abgeschafft wird. Das würde nicht nur die Sicherheit erhöhen, sondern auch die Verständlichkeit.

Wie knapp darf ein Kfz derzeit überholen, wenn es tatsächlich nur maximal 30 km/h fährt?
Es hängt von den jeweiligen Umständen ab, welcher Abstand noch als zulässig angesehen werden dürfte. Es kommt beispielsweise darauf an, welches Kfz ein Fahrrad überholt (Pkw, Lkw, Autobus…), ob die Radfahrenden in einer geraden Linie fahren, ob die Fahrbahn uneben ist, ob das Fahrrad ungleichmäßig beladen ist etc. Weniger als einen Meter sollte man keinesfalls Abstand halten. Zudem sollte man folgendes bedenken: Wird mit nur 30 km/h überholt, dauert der Überholvorgang übermäßig lang. In einer Tempo-30-Zone sollte man daher nur dann überholen, wenn der Radfahrende maximal 10 km/h fährt (Richtwert: Mindestgeschwindigkeitsunterschied 20 km/h).

Für das „Vorbeibewegen“ an Radfahrenden auf Mehrzweck- oder Radfahrstreifen gelten die Mindestüberholabstände nicht. Welchen Abstand sollte man hier einhalten? Und gibt es Unterschiede zwischen Ortsgebiet und Freiland?
Das hängt ebenfalls von den Umständen ab. Wie bei der Antwort auf die vorherige Frage, sollte man auch hier keinesfalls weniger als einen Meter Abstand halten. Allerdings appelliert das KFV auch hier an den Gesetzgeber, die Ausnahme beim „Vorbeibewegen“ abzuschaffen. Es würde die Klarheit deutlich erhöhen, wenn die 1,5 Meter im Ortsgebiet und 2 Meter im Freiland auch hier gelten würden.

Müssen Radfahrende, die schneller als 30 km/h fahren, auch einen Mindestabstand beim Überholen von anderen Radfahrenden einhalten?
Die genannten Mindestüberholabstände gelten im Hinblick auf den Überholenden nur für mehrspurige Kfz.

Darf man Radfahrende beim Überholen mit dem Kfz auch anhupen, damit sie zum Beispiel weiter rechts fahren oder generell wissen, dass jemand überholt?
Nein, denn dadurch könnte man die betreffende Person erschrecken und die Unfallgefahr sogar noch erhöhen, statt sie zu senken. Hupen ist außerhalb des Ortsgebiets nur dann erlaubt, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Im Ortsgebiet gilt meist noch ein strengeres Hupverbot. Hupen ist dann nur erlaubt, wenn es das einzige Mittel ist, um einen Personenschaden abzuwenden. Das ist hier nicht der Fall: Statt zu hupen, kann man das Überholen ja auch einfach bleiben lassen.

Foto, Abdruck honorarfrei
Dipl. Ing. Klaus Robatsch, Leiter des Bereichs Verkehrssicherheit im KFV © KFV/APA Fotoservice/Schedl

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