Ein elfjähriges Kind mit Glasknochenkrankheit ist Anfang dieser Woche in OÖ im Straßenverkehr gestürzt, weil ein Auto heranraste und hupte, statt zu bremsen, wie einem Bericht in der Kronezu entnehmen ist. Nun wird in den Kommentaren über eine mögliche Schuld des Kindes diskutiert, weil dort offenbar kein Schutzweg ist. Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz explizit ausgenommen, ihnen muss immer das gefahrlose Überqueren ermöglicht werden, so das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV).
Wien, 1. April 2026. Im Gesamtjahr 2025 sind laut vorläufigen Daten in Österreich acht Kinder (bis 14 Jahre) im Straßenverkehr ums Leben gekommen und damit doppelt so viele wie im Jahr 2024. Die Zahl der verletzten Kinder liegen für das Gesamtjahr 2025 noch nicht vor, doch allein von Jänner bis Ende September 2025 sind 2.872 Kinder im Straßenverkehr verletzt worden – das ist der höchste Wert an verletzten Kindern der vergangenen 18 Jahre in den ersten neun Monaten eines Jahres.
Berichte wie der aktuelle Fall des Kindes aus Oberösterreich sind kein Einzelfall: Das Kind stürzte und wurde ohne Hilfeleistung im Stich gelassen. Diskussionen um die Schuld des Kindes blieben nicht aus.
Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normenim Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) betont. „Ganz gleich, ob ein Kind am Straßenrand steht, mit anderen Kindern redet oder aus einem Auto aussteigt – jeder, der mit einem Fahrzeug an diesem Kind vorbeifährt, muss damit rechnen, dass dieses Kind überraschend über die Straße läuft und daher langsamer und bremsbereit fahren.“ Kinder sind nämlich grundsätzlich vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Anders ist das unter Erwachsenen, wo der eine darauf vertrauen kann, dass der andere sich regelkonform verhält. Doch ab wann gilt in diesem Sinne eigentlich ein Kind als Kind und wie kann man das beim Vorbeifahren feststellen? Dr. Kaltenegger: „Hier muss man sich an Faktoren wie etwa dem Aussehen, dem Verhalten, der Bekleidung und dem vermuteten Alter orientieren.“
„Ganz gleich, ob ein Kind am Straßenrand steht, mit anderen Kindern redet oder aus einem Auto aussteigt – jeder, der mit einem Fahrzeug an diesem Kind vorbeifährt, muss damit rechnen, dass dieses Kind überraschend über die Straße läuft und daher langsamer und bremsbereit fahren“
Zudem gilt auch der „unsichtbare Schutzweg“, der sogar explizit in der Österreichischen Straßenverkehrsordnung verankert ist. Dieser besagt, dass Kindern das ungehinderte Überqueren einer Fahrbahn ermöglicht werden muss, sobald sie auch nur ihre Absicht erkennen lassen, dass sie eine Straße überqueren wollen. Auch wenn also an einem Straßenabschnitt kein „Zebrastreifen“ eingezeichnet ist, gilt dieser „unsichtbare Schutzweg“. Das ist kein Aprilscherz, sondern eine wichtige Maßnahme, die Kindern das Leben retten soll.
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