Neuerungen für Kinder im Straßenverkehr

Neuerungen für Kinder im Straßenverkehr
Seit April 2019 gelten neue Regelungen für Kinder im Straßenverkehr. Foto: KFV

Mit 1. April 2019 ist in Österreich die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten, mit der sich auch einige Vorschriften für Kinder ändern.
Hier die wichtigsten Neuerungen:

Tretroller-News
Roller bzw. Scooter ohne Elektroantrieb dürfen nun bereits ab dem Alter von acht Jahren ohne Begleitperson benutzt werden. Gefahren werden darf auf Gehsteigen und Gehwegen, in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen, auf gemischten Geh- und Radwegen sowie in Spielstraßen, sofern diese eine nur geringe Neigung aufweisen. Bisher lag die Altersgrenze bei zwölf Jahren bzw. bei zehn Jahren bei Besitz eines Fahrradausweises.

Fahrrad: Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer mindestens 16-jährigen Begleitperson Rad fahren. Für Kinder mit Fahrradausweis liegt die Altersgrenze fürs Alleinfahren bei zehn Jahren bzw. 9 Jahren in der 4. Klasse. Nichts geändert hat sich an der Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.

Gilt immer: Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen
Kinder gehören im Straßenverkehr zum besonders geschützten Personenkreis, der vom Vertrauensgrundsatz (§ 3 StVO) ausgenommen ist. Die StVO gibt dabei keine Altersgrenze vor – Körpergröße, Aussehen und Verhalten müssen im Einzelfall eingeschätzt werden.

Der „unsichtbare Schutzweg“
Diese in § 29a StVO verankerte Schutzmaßnahme bedeutet im Klartext: Kindern, die eine Fahrbahn erkennbar überqueren (wollen), ist – mit oder ohne vorhandenem Zebrastreifen – das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Kfz-Lenker müssen dafür notfalls auch anhalten. Egal, ob Kinder einzeln, in Gruppen oder in Begleitung Erwachsener unterwegs sind – diese Regelung gilt immer und überall.

 

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