Faktencheck: Was ist verboten? Campen im Wald, Hochstand benützen, Hundekot

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Ein Ausflug in die Natur ist nicht nur schön, sondern auch noch günstig. Außer jemand sieht seine Eigentumsrechte verletzt und man wird zivilrechtlich geklagt oder bekommt eine Strafe. Dr. Armin Kaltenegger, Leiter der Bereiche Eigentumsschutz sowie Recht & Normen im KFV, beantwortete in einem KFV-Online-Live-Talk mit Journalist*innen welche Aktivitäten in der Natur erlaubt und welche verboten sind.

Faktencheck: Anbei ein paar originelle bzw. häufige Fragen und Antworten (FAQ).

  1. Ist es erlaubt, statt am Campingplatz lieber unterwegs im Wald, auf der Wiese, am Feldweg oder am Straßenrad mit dem Mobilheim zu Campieren?

Das Campieren im Wald ist österreichweit verboten. Auch am Straßenrand ist es generell untersagt, weil Campieren keine bestimmungsgemäße Nutzung des Straßenraumes ist. Manche Gemeinden verbieten sogar das Übernachten im gesamten Ortsgebiet. Auf privaten Wiesen oder Wegesrändern darf man mit Erlaubnis der Eigentümer übernachten, aber nur wenn dem Naturschutzauflagen und Raumordnungsgesetze nicht entgegenstehen. Für illegales Campen in Naturschutzgebieten drohen sogar Strafen von bis zu 14.500 Euro.

  1. Darf ich meinen Müll unterwegs entsorgen oder meine Fäkalientanks im Wald ausleeren?

Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt oder mitgenommen werden. Ansonsten drohen Strafen nach dem Forstgesetz von bis zu 180 Euro. Wer Abwasser aus der Toilette illegal entsorgt, dem drohen empfindliche Strafen nach dem Wasserrechtsgesetz.

  1. Aber ein Zelt aufstellen und im Schlafsack übernachten, wird doch noch gestattet sein?

Zelten ist tatsächlich auch im Wald erlaubt, allerdings nur mit Zustimmung des Eigentümers und nur, wenn es sich zum Beispiel um keine Naturschutzzone handelt oder Raumordnungen eine Übernachtung verbieten. Gleiche Regeln gelten, wenn jemand nur im Schlafsack übernachten will oder sein Zelt auf einer Wiese oder auf einer Alm aufschlagen möchte.

„Das Campieren im Wald ist österreichweit verboten. Auch am Straßenrand ist es generell untersagt, weil Campieren keine bestimmungsgemäße Nutzung des Straßenraumes ist“

Dr. Armin Kaltenegger Leiter der Bereiche Eigentumsschutz sowie Recht & Normen im KFV ©KFV/APA/Fotoservice/Schedl
  1. Ich möchte im Wald oder auf einer Wiese nur ein Picknick machen. Ist das erlaubt?

Das Betreten von Wäldern ist zu Erholungszwecken grundsätzlich erlaubt. Es ist daher kein Problem eine Sitzdecke auszubreiten, um dabei eine kalte Jause oder Getränke einzunehmen. Generell nicht erlaubt ist hingegen das Grillen mit offenem Feuer, das Aufstellen von Tischen oder Bänken und auch das Lärmen oder Hinterlassen von Müll. Bei Wiesen in Privatbesitz ist vor dem Picknicken die Erlaubnis der Eigentümer einzuholen.

  1. Darf man im Wald, am Flussufer oder auf der Wiese grillen oder ein Lagerfeuer machen?

Für Zelt-, Grill- und Lagerplätze gelten Ausnahmen. Bei extremer Trockenheit bzw. bei besonderer Brandgefahr können die Behörden aber auch dort jegliches Anzünden von Feuer verbieten – inklusive des Rauchens von Zigaretten. Bei Verstoß drohen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe bzw. vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Flussufer, Seen oder Wiesen sind oft in Privatbesitz bzw. geschützt. Dort braucht man die Zustimmung der Eigentümer bzw. der Behörden. Aber auch dort müssen Waldbrandverordnungen und Naturschutzgesetze beachtet werden.

Ein Lagerfeuer strahlt zwar Behaglichkeit aus, kann unter Umständen aber bis zu 7.270 Euro Geldstrafe bzw. vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen ©pixabay/shownin
  1. Welche Strafen drohen, wenn ich fahrlässig einen Waldbrand verursache?

Wer fahrlässig einen Waldbrand verursacht, zum Beispiel durch unachtsames Grillen, dem drohen wegen fahrlässiger Gemeingefährdung und fahrlässigen Herbeiführens einer Feuersbrunst bis zu ein Jahr Haft. Bei schweren Folgen (z.B. Todesfolge) drohen sogar bis zu fünf Jahre Haft und die Ersatzpflicht für die Schäden. Man müsste unter Umständen auch die Kosten für die Feuerwehr übernehmen.

  1. Aber wie wahrscheinlich ist es überhaupt, dass ein Wald zu brennen beginnt?

In Österreich gibt es im Schnitt 210 Waldbrände pro Jahr (Durchschnitt seit 2011). Oder anders ausgedrückt: an vier von sieben Tagen brennt irgendwo in Österreich ein Wald, wobei rund 80 Prozent aller Waldbrände von Menschen verursacht werden. Häufigste Ursachen sind das Wegwerfen von Zigaretten und Zündhölzern, Waldarbeiten, Brauchtumsfeuer und Feuerwerke, Funkenflug bei Eisenbahnen sowie Brandstiftung. Die Zahl der Brände ist in den letzten 30 Jahren stark gestiegen, wobei die meisten Waldbrände zum Glück Kleinbrände unter 0,3 Hektar sind.

  1. Darf man einen Hochstand benützen?

Hochstände sind Sondereinrichtungen der Jagdausübung und kein Allgemeingut, auch wenn sie frei zugänglich erscheinen. Die Benützung ist in Österreich verboten, wenn keine ausdrückliche Erlaubnis der Berechtigten – in der Regel der Jagdinhaber oder Jäger – vorliegt. Abgesehen davon sind viele Hochstände nicht öffentlich gewartet und können daher einsturzgefährdet sein.

Wenn man bei einem Spaziergang in der Natur bei einem Hochstand vorbeikommt, ist die Verlockung groß, dass man raufklettert. Aber ist das auch erlaubt? ©pixabay/cocoparisienne
  1. Dürfen Kinder im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers ein Baumhaus bauen?

Das Bauen eines Baumhauses im Wald durch Kinder (oder auch Erwachsene) ist in Österreich grundsätzlich nicht erlaubt. Selbst gut gemeinte Freizeitprojekte, wie das Aufstellen von Schaukeln, verstoßt in den meisten Fällen gegen das Forstgesetz und Eigentumsrecht des Waldeigentümers.

  1. Darf ich in der Natur Pilze oder Beeren sammeln?

Das Sammeln von Pflanzen, Pilzen und Beeren ist in Österreich in geringen Mengen für den Eigengebrauch erlaubt. Bei Pilzen darf man im Wald maximal zwei Kilo pro Tag sammeln. Verstöße werden mit bis zu 730 Euro geahndet, zudem drohen zivilrechtliche Konsequenzen. Auch das Sammeln von Beeren ist für den Eigenbedarf gestattet. Hohe Vorsicht ist jedoch bei geschützten Pflanzen geboten. Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört oder mitnimmt, kann sogar gerichtlich belangt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

  1. Darf man in jedem frei zugänglichen Gewässer baden?

Der Gemeingebrauch erlaubt das Schwimmen, Baden, Waschen und Trinken an öffentlichen Gewässern (z. B. Flüssen, Seen), sofern keine Beeinträchtigung für andere Nutzer oder Anlagen vorliegt. Dieses Recht kann aber eingeschränkt sein durch: Eigentumsrechte (Ufergrundstücke), Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften, Landes- oder Gemeindeverordnungen. Im Zweifel: Schilder beachten, Eigentumsverhältnisse respektieren, bei der Gemeinde oder Tourismusstelle nachfragen.

Ein See mitten in der Natur und weit und breit kein Mensch zu sehen. Darf man einfach so reingehen und sich und seinen Kindern Abkühlung verschaffen? Pixabay/StockSnap
  1. Darf ich ohne Angelschein in Flüssen oder Seen fischen?

Nein, man braucht eine Fischerkarte bzw. Fischereilizenz. Das Fischen – egal ob mit Angel, Netz oder anderen Geräten – ist streng gesetzlich geregelt und genehmigungspflichtig. Wer ohne Berechtigung fischt, kann verwaltungsrechtlich oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.

  1. Muss ich meinen Hund beim Wandern immer an der Leine führen?

Hundehalter müssen dafür sorgen, dass ihr Tier niemanden gefährdet oder belästigt – andernfalls haften sie für Schäden. Es gilt zwar keine generelle Leinenpflicht auf Wanderwegen, aber Hunde müssen so geführt werden, dass sie keine Wildtiere, frei laufende Rinder oder Schafe auf Almen gefährden. In Naturschutzgebieten ist zum Schutz von Brutvögeln, Amphibien, Bodenbrütern oder ökologisch sensiblen Pflanzen das Führen von Hunden fast immer nur an der Leine erlaubt, teilweise sogar ganz verboten. Viele Almbetreiber schreiben ausdrücklich eine Leine vor. Kuhattacken mit Hundebeteiligung sind jedes Jahr ein Thema. In diesem Fall gilt: Bei Bedrängnis den Hund sofort ableinen, damit er ausweichen kann, und sich selbst ruhig entfernen.

  1. Darf ich Hundekot im Wald „liegen lassen“? Ist vermutlich ein guter Dünger, oder?

Nein, Hundekot im Wald oder auf der Wiese muss entfernen werden, da Hundekot auf landwirtschaftlichen Flächen (Wiesen, Felder, Almen) zu parasitärer Belastung des Futters oder Verschmutzung von Heu oder Futterwiesen führen kann. Die Verunreinigung von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Hundekot wird in manchen Bundesländern, wie etwa in Tirol, sogar als „Feldfrevel“ geahndet. Es drohen Strafen bis zu € 2.000, in Naturschutzgebieten sogar noch mehr.

Wenn der Hund ein natürliches Bedürfnis verspürt, sollte man das Resultat nicht als natürlichen Dünger betrachten, sondern in ein „Sackerl fürs Gackerl“ geben und in dem dafür vorgesehenen Behälter entsorgen ©Pixabay/Pezibear

Disclaimer: Rechtsfragen zu juristischen Sachverhalten können ohne exakte Kenntnis aller Umstände nur ganz grundsätzlich beantwortet werden. Allein die Änderung eines winzigen Sachverhalts kann die Antwort nahezu ins Gegenteil verändern. Deshalb werden diese Sachverhalte in aller Regel in jahrelangen aufwändigen Gerichtsverfahren gelöst. Somit stellen die Antworten theoretische Grundsätze dar, die als Basis für eine Lösung herangezogen werden können.

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