Die Grippewelle ist angerollt – rechtliche Folgen beim Fahren unter Medikamenteneinfluss

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Angesichts der laufenden Grippewelle müssen derzeit besonders viele Personen zu Medikamenten greifen. Auf drei Alkohollenker kommen etwa zwei Lenker unter Medikamenteneinfluss. Etwa 20 bis 30 Prozent aller Medikamente können die Fahrtauglichkeit beeinflussen. Vor der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs muss deshalb unbedingt der Medikamenten-Beipackzettel gelesen und im Zweifelsfall auf das Lenken eines Fahrzeugs verzichtet werden.

Wien, 30. Jänner 2020. Österreicher fahren – verglichen mit anderen europäischen Ländern – besonders häufig unter Medikamenteneinfluss. Auch die Akzeptanz von Fahren unter Medikamenteneinfluss ist hierzulande überdurchschnittlich hoch. Das geht aus den Ergebnissen der internationalen ESRA-Erhebung 2018, die gemeinsam mit dem KFV durchgeführt wird, hervor. Dabei werden 35.000 Verkehrsteilnehmer – darunter 2.000 Österreicher – zu ihren Verhaltensweisen im Straßenverkehr befragt. Dabei gab jeder fünfte österreichische Autolenker an, innerhalb der letzten 30 Tagen nach der Einnahme eines Medikaments mit Warnsymbol mit dem Auto gefahren zu sein. Im europaweiten Durchschnitt waren es nur 15 Prozent der befragten Autolenker. „Viele Grippe- und Schmerzmittel zählen zu jenen Medikamenten, welche die Fahrtauglichkeit beeinflussen können. Gerade in der aktuellen Grippesaison ist Betroffenen daher dringend zu empfehlen, vor Fahrtantritt im Beipackzettel nachzulesen, ob das Medikament Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit hat und im Zweifelsfall von der Inbetriebnahme des Fahrzeugs Abstand zu nehmen“, raten Experten des KFV. Es liegt in der Selbstverantwortung des Lenkers, sich im Beipackzettel oder alternativ bei einem Arzt oder Apotheker über die Fahrtüchtigkeit zu informieren. Unkenntnis über die Wirkung eines Arzneimittels schützt nicht vor möglichen Rechtsfolgen. Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, sind mit dem Warnhinweis „Achtung: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen“ sowie mit einem Gefahrenzeichen gekennzeichnet.

Die möglichen Rechtsfolgen beim Fahren unter Medikamenteneinfluss im Überblick
„Grundsätzlich gilt: Ein Fahrzeug darf nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Dies gilt für Lenker aller Fahrzeuge, d.h. auch für Radfahrer“, erklärt Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht & Normen im KFV. Der Nachweis des Zusammenhangs zwischen der Arzneimitteleinnahme und der Fahrtüchtigkeit ist schwierig und erfolgt in der Regel durch polizeiärztliche Begutachtung bei verkehrsauffälligen Lenkern ohne Nachweis von Alkohol. Stellt die Exekutive eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in Folge einer Medikamenteneinnahme (ohne Suchtgift) fest, so ist mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 726 Euro zu rechnen. Darüber hinaus kann die Exekutive die Weiterfahrt verhindern. Weitere mögliche Maßnahmen sind die vorläufige Abnahme des Führerscheins, die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für das Lenken eines Kfz und die Einziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung. Bei einem Unfall kann zudem (Mit- )Verschulden aufgrund von Medikamentenbeeinträchtigung festgestellt werden.

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