Fluch oder Segen: Sind Drohnen Hoffnungsträger für eine Vielzahl wertvoller Anwendungen oder doch vielmehr unkontrollierbare Gefahr? Das KFV hat die neuen rechtlichen Grundlagen für den Einsatz der trendigen unbemannten Flugobjekte unter die Lupe genommen.

Drohnen (f)liegen voll im Trend: Auch in Österreich machen immer mehr Menschen das Navigieren unbemannter ferngesteuerter Luftfahrzeuge zu ihrem Hobby. Rund 100.000 Drohnen sind österreichweit derzeit bereits im militärischen, gewerblichen oder auch nur rein privaten Einsatz. Drohnen erweisen sich in immer mehr täglichen Einsatzbereichen – vor allem in Land- und Forstwirtschaft, Kartographie, Transport und Logistik, Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung, Industrie und Infrastruktur sowie bei polizeilichen und militärischen Sicherheitsaktivitäten und Hilfseinsätzen – als nutzbringende Innovation.

Die Kehrseite der Medaille: Drohnen können aufgrund der beachtlich hohen erreichbaren Geschwindigkeiten im Fall von Kollisionen großen Schaden anrichten. In den letzten Jahren häuften sich internationale Meldungen über gefährliche Vorfälle, Beinahe-Kollisionen oder Unfälle mit Drohnen, bei denen Menschen gefährdet oder gar verletzt wurden: Drohnen, die Fußgänger verletzen, mit Fahrzeugen auf der Autobahn kollidieren, beinahe mit Hubschraubern und Passagierflugzeugen zusammenstoßen.

Neue Drohnen-Gesetze ab Juli 2020
Eine neue EU-Verordnung regelt den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Diese Verordnung (EU 947/2019) gilt ab dem 1.7.2020 in allen Mitgliedsstaaten, wobei für einzelne Bestimmungen ein Übergangszeitraum bis 30.6.2022 definiert ist.
Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass Hersteller und Nutzer EU-weit die Sicherheit, Privatsphäre, den Umgang mit persönlichen Daten und den Umweltschutz respektieren.

Neu: Kategorisierung von Drohnen
Drohnen werden gemäß des von ihnen ausgehenden Luft- und Bodenrisikos bezüglich möglicher Kollisionen (Personen, kritische Infrastruktur, andere Luftfahrzeuge) nun in folgende drei Kategorien eingeteilt:

  • “Open“: niedriges Risiko, daher keine Genehmigung erforderlich
  • “Specific“: erhöhtes Risiko, Bewilligung durch nationale Behörden, Pilotenausbildung
  • “Certified“: hohes Risiko, vergleichbar mit herkömmlichen bemannten Luftfahrzeugen, bislang allerdings noch keine konkreten Vorgaben seitens der EASA (European Union Aviation Safety Agency)

Neben der grundsätzlichen Unterscheidung nach dem Risiko des Einsatzes von Drohnen bringen die neuen EU-Vorgaben auch Veränderungen hinsichtlich der erlaubten Flughöhe, der Registrierungspflicht und der Drohnenpiloten-Ausbildung:

  • Jeder Flug über einer Flughöhe von 50 Metern bedarf – je nach Drohnengröße und Flugzone – einer Pilotengenehmigung.
  • Für Drohnen ab 250 Gramm Gewicht gilt ab Juli 2020 Registrierungspflicht.
  • Die Pilotenkompetenz muss künftig mittels einer Online-Ausbildung und entsprechender Tests nachgewiesen werden.

Eckpfeiler für mehr Sicherheit
Darüber hinaus wurden rechtliche Eckpfeiler in folgenden Bereichen festgelegt:
– Registrierung der Betreiber in einer Datenbank samt Registrierungsnummer am Fluggerät
– Geosensibilisierung – Warnfunktion bei potenzieller Verletzung von Luftraumgrenzen
– Direkte Fernidentifikation mittels Luftfahrzeug-Positionsverfolgung
– Einsatz elektronischer Echtzeit-Kommunikation
– Ausbildung bzw. Nachweis von Kenntnissen (Fernpilot)
– Festlegung von „No-Drone Zones“ durch die Mitgliedsstaaten: Definition von Gebieten, in denen absolut keine Drohnen zugelassen werden (z. B. Flughäfen und deren Umgebung)