Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss

Jedes Jahr ermittelt die Exekutive auf Österreichs Straßen an die 500 unter Drogeneinfluss fahrende Lenker – rund 90 Prozent davon im Alter zwischen 18 und 33 Jahren. Um deren Fahrtüchtigkeit besser beurteilen zu können, arbeitet das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) an der Entwicklung eines „Alkomaten“ für Drogenlenker. Zurzeit werden bereits bestehende Speicheltestgeräte sowie das Drogen-Check-Formular der Exekutive auf ihre Tauglichkeit überprüft.


Die Rechtslage
Der Gesetzgeber sanktioniert die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ebenso wie die Beeinträchtigung durch Alkohol. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Suchtmittelgesetz (SMG) sehen folgende rechtliche Konsequenzen vor: Wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, kann mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 800 und 3.700 Euro bestraft werden. Unter Suchtgift sind zurzeit ca. 250 Stoffe zu verstehen, die unter das Suchtmittelgesetz fallen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lenker nicht mehr in der körperlichen und geistigen Verfassung ist, das Fahrzeug zu beherrschen und die relevanten Vorschriften zu beachten. Seit 1. Jänner 2003 gilt im Rahmen der Straßenverkehrsordnung ein Stufenmodell zum Nachweis einer Suchtgiftbeeinträchtigung:

Erste Stufe: Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift
Der Polizist entscheidet darüber, ob ein Lenker noch die notwendige körperliche und geistige Verfassung zum Führen eines Fahrzeugs besitzt oder ob der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift besteht. Bei Verdacht auf eine Beeinträchtigung wird der Lenker einem Arzt zur weiteren Untersuchung vorgeführt; verweigert dies der Betroffene, kann gegen ihn eine Verwaltungsstrafe zwischen 1.600 und 5.900 Euro verhängt werden.

Zweite Stufe: Ärztliche Untersuchung des Reaktionsvermögens
Die ärztliche Untersuchung umfasst klinische Tests wie den Finger-Finger- oder Finger-Nase-Versuch, die Überprüfung der Pupillenreaktion auf Lichteinfall und die Beurteilung der Sprechweise. Auch hier kann bei einer Verweigerung der Untersuchung eine Verwaltungsstrafe zwischen 1.600 bis 5.900 Euro verhängt werden.

Dritte Stufe: Blutabnahme durch einen Arzt
Kommt der Arzt bei der Untersuchung zum Ergebnis, dass eine Suchtgiftbeeinträchtigung möglich ist, kann er eine Blutabnahme durchführen. Eine Verweigerung führt zu einer Verwaltungsstrafe zwischen 1.600 bis 5.900 Euro. Außerdem schützt die Verweigerung nicht vor weiterer Verfolgung: Kommt der Arzt nämlich schon allein aufgrund des klinischen Tests zu der Auffassung, der Lenker habe Suchtgift missbraucht, muss er dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde melden. Hat hingegen die klinische Untersuchung durch den Arzt ergeben, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, muss er auf weitere Tests verzichten, eine trotzdem abgeforderte Blutkontrolle wäre unzulässig.

Strafe bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift
Im Falle der rechtmäßigen Abnahme einer Blutprobe wird diese über die Polizeistelle einem gerichtsmedizinischen Institut zur Untersuchung weitergeleitet. Fällt der Befund positiv aus, kann gegen den Lenker eine Verwaltungsstrafe zwischen 800 und 3.700 Euro festgesetzt werden. Kann darüber hinaus angenommen werden, die untersuchte Person habe Suchgift missbraucht, wird ebenfalls die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde über den Fall unterrichtet.

Entziehung der Lenkberechtigung
Personen, die von einem Suchtmittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen.

Personen, die ohne abhängig zu sein in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Außerdem wird die Lenkberechtigung für mindestens einen Monat entzogen.

Verkehrscoaching und Nachschulung
Im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Verkehrscoaching oder eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen dieser Kurse sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.

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