Freihalten von Parklücken

Wer kennt das nicht – weit und breit kein freier Parkplatz, nur auf der anderen Straßenseite ist eine Lücke frei. Schnell steigt ein Mitfahrer aus und besetzt die Parklücke, während der Lenker umdreht. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Die Antwort lautet: Nein. Laut StVO verstößt das Verweilen von Fußgängern auf der Fahrbahn, um eine Abstellfläche für ein erwartetes Fahrzeug freizuhalten, gegen die Vorschriften über das Verhalten von Fußgängern. Insbesondere gegen die in § 76 Abs. 1 und Abs 5. StVO enthaltenen Bestimmungen, wonach Fußgänger grundsätzlich Gehsteige und Gehwege zu benutzen haben und beim Überqueren der Fahrbahn dies in angemessener Eile zu tun haben, wird verstoßen. Es droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 726,00.

Ebenso, allerdings nach einer anderen Bestimmung, § 82 Abs 7 StVO, unzulässig ist das Freihalten von Parkflächen durch das Abstellen von Kisten, Brettern, etc. und kann ebenfalls zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 726,00 führen. Für das Benützen von Parkflächen zur kurzfristigen Lagerung von Gegenständen kann jedoch eine Bewilligung der Behörde eingeholt werden.

Oft kommt es bei der Parkplatzsuche zu Konfrontationen. Endlich hat man eine Lücke gefunden – diese wird aber durch einen Fußgänger blockiert. Allerdings: Das (auch behutsame) Verdrängen des Fußgängers aus der Parklücke ist ebenfalls widerrechtlich. Dadurch kann - auch ohne Berührung der Person - der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung verwirklicht werden, was mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht ist.

Am besten ist es, bei der Parkplatzsuche Ruhe zu bewahren und zu akzeptieren, dass vielleicht ein anderer die Lücke auf der anderen Seite besetzt. Der nächste freie Parkplatz kommt bestimmt!

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