
Vormerkdelikt: Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Seit 1. Juli 2005 ist die Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg ein Vormerkdelikt. Die Geldstrafe von 72 Euro bis zu 2.180 Euro bleibt nach wie vor zusätzlich bestehen.
Vormerkdelikt: Nichtbeachtung des Zeichens "Halt" bei Behinderung anderer
Stopp heißt Stopp: Da führt kein Weg dran vorbei – falls doch, und behindert man dadurch auch noch andere Verkehrsteilnehmer, kommt es zu einer Vormerkung. Außerdem erhält der Lenker wie bisher eine Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro.
Vormerkdelikt: Nichtbeachtung des Rotlichts bei Behinderung anderer
Pro Sekunde werden in Österreich sechs Rotlichter überfahren. Die Nichtbeachtung des Rotlichts bei gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist ein Delikt im Vormerksystem. Zusätzlich kommt es wie bisher zu einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro.
Vormerkdelikt: Nicht korrektes Überqueren von Bahnübergängen
Wird das Rotlicht beim Bahnübergang ignoriert oder der Bahnschranken einfach umfahren, kommt es neben der Geldstrafe von bis zu 726 Euro ebenfalls zu einer Vormerkung.
Vormerkdelikt: Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
Wer seit 1. Juli 2005 mit einem mehrspurigen Kfz den Pannenstreifen befährt und dadurch Einsatzfahrzeuge behindert, kann sich zusätzlich zu einer Geldstrafe von im Höchstfall bis zu 2.180 Euro einer Vormerkung im Führerscheinregister sicher sein. Der Pannenstreifen dient nicht nur als Anhaltefläche bei Defekten und Unfällen, sondern vor allem auch als schnelle Zufahrtmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge im Notfall. Den Pannenstreifen zu blockieren, ist eine gefährliche und unverantwortliche Verhaltensweise. Zusätzlich zu den klassischen Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr und Rettung dürfen laut neuer Gesetzeslage auch Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes nicht durch das Befahren des Pannenstreifens behindert werden.
Vormerkdelikte: Übertretung der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln sowie Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen
Für die Beförderung gefährlicher Güter besteht – mit Ausnahme des Karawankentunnels – ein grundsätzliches Fahrverbot für Autobahntunnel mit einer Länge zwischen 1.000 und 5.000 Metern (Kategorie A) sowie ab mindestens 5000 Metern (Kategorie B). Eine Ausnahme gibt es für die Beförderung von Gütern, die orangefarben gekennzeichnet sind und deren Gefahrenkennzeichnung mit der Ziffer 2, einer Verdopplung der Ziffern 3, 4, 5, 6, 8 oder einem X beginnt. In Autobahntunnels der Kategorie A genügt für solche Transporte eine entsprechende Warnleuchte. Geht es durch einen Autobahntunnel über 5.000 Meter, muss zusätzlich ein Begleitfahrzeug hinter der Beförderungseinheit mitfahren. Für den Lenker der Beförderungseinheit besteht die Pflicht, sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges über die Einhaltung der Vorschriften zu vergewissern. Der Begleitfahrer muss Informationen über den Namen des Beförderers, über die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Beförderungseinheit, Angaben des Beförderungspapiers laut Vorschriften und eine Schätzung der Befahrdauer mitführen. Wird diese Verordnung übertreten, gibt es für den Lenker der Beförderungseinheit eine Vormerkung. Wie bisher droht auch eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro. Auch in sonstigen Tunneln kann das Fahren für Kfz mit gefährlichen Gütern verboten sein. Wer das missachtet, bekommt ebenfalls zur bisherigen Geldstrafe von bis zu 726 Euro eine Vormerkung.
Vormerkdelikt: Inbetriebnahme eines Kfz mit offensichtlichen technischen Mängeln oder ungesicherter Beladung
Laut Kraftfahrgesetz (KFG) darf ein Lenker ein Kfz und einen dazugehörigen Anhänger erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug keine technischen Mängel aufweist und die Beladung den dazugehörigen Vorschriften entspricht. Wird also ein Lenker beim Fahren mit einem Kfz erwischt, das offensichtliche technische Mängel aufweist oder nicht entsprechend gesichert ist, bekommt er die gelbe Karte in Form einer Vormerkung. Zusätzlich muss er mit einer Geldstrafe rechnen, die bis zu 5.000 Euro betragen kann. Der Zulassungsbesitzer bekommt zwar keine Vormerkung, kann aber weiterhin rechtlich belangt werden, wenn er seine Pflichten vernachlässigt hat.
Vormerkdelikt: Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei C- und D-Lenkern
Fahrer von Lkw über 7,5 Tonnen (Führerscheingruppe C) und Busfahrer (Führerscheingruppe D) kamen bis zum 1. Juli 2005 mit einer Geldstrafe davon. Erst wenn sie zum zweiten Mal mit einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,79 Promille erwischt wurden, wurde der Führerschein für mindstens drei Wochen entzogen. Seit 1. Juli 2005 wird C- und D-Lenkern nicht nur vom Alkohol schwindlig, sondern auch von der Vormerkung, die sie sich gleich bei der ersten Übertretung der 0,1 Promille-Grenze zusätzlich zur Geldstrafe einhandeln. Auch mit dem Vormerksystem wird aber die Lenkberechtigung sofort entzogen, wenn C- oder D-Lenker 0,8 Promille und mehr nachgewiesen werden. Für jede vorliegende Vormerkung erweitert sich die Entzugsdauer nochmals um je zwei Wochen.
Vormerkdelikt: Übertretung der 0,5 Promille-Obergrenze (alle Lenker)
Bei einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,79 Promille ist seit dem 1. Juli 2005 eine Vormerkung einzutragen. Für Lenker, die sich mit 0,8 bis 1,2 Promille nach wie vor für fahrtauglich halten, wird – zusätzlich zur Einhebung einer Geldstrafe – die Lenkberechtigung sofort für ein Monat abgenommen, bei Unfall oder Wiederholungstat ist der Schein für mindestens drei Monate weg. Von 1,2 Promille aufwärts wird das rosa Papier für mindestens vier Monate verwahrt (bei 1,6 Promille und mehr: mindestens sechs Monate). Und auch hier gilt: Jede bereits vorliegende Vormerkung verlängert den Führerscheinentzug um je zwei Wochen.
Vormerkdelikt: Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
Das Kraftfahrgesetz schreibt vor: "Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist." Das Vormerksystem zielt darauf ab, Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 Zentimeter sind, zu schützen. Diese dürfen nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden, außer sie werden in einem der Größe und dem Gewicht entsprechenden Kindersitz transportiert. Es ist die Pflicht des Lenkers, dafür zu sorgen, dass Kinder nur mitfahren, wenn diese Sicherheitseinrichtungen auch wirklich vorhanden sind und verwendet werden. Die Sicherungspflicht gilt natürlich auch für die Rücksitze.
Wer mit Gesundheit und Leben von Kindern leichtfertig umgeht, kassiert seit 1. Juli 2005 eine Vormerkung. Die Geldstrafe beträgt bis zu 5.000 Euro. Ein Unfall, bei dem sich ein Kind wegen unzureichender Sicherung verletzt hat, zieht ein gerichtliches Strafverfahren nach sich.
Vormerkdelikt: Unzureichender Sicherheitsabstand von 0,2-0,4 Sekunden
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die Verpflichtung zum Einhalten eines Sicherheitsabstandes: Der Lenker eines Fahrzeuges muss stets so viel Abstand zu seinem Vordermann halten, dass er jederzeit anhalten kann, auch wenn das vordere Kfz plötzlich abbremst. Als Grenzwert für Anzeigen war bis zum 1. Juli 2005 ein Abstand von 0,5 Sekunden festgelegt.
Wer den mit technischen Messgeräten festgestellten Sicherheitsabstand von 0,2 bis 0,4 Sekunden nicht einhält, handelt sich seit 1. Juli 2005 eine Vormerkung im Führerscheinregister ein (Anm.: 0,2 Sekunden entsprechen bei 130 km/h ca. 7,2 Meter). Zusätzlich müssen diese Drängler mit einer Strafe von bis zu 726 Euro rechnen. Wird unter besonders gefährlichen Verhältnissen – zum Beispiel bei Nebel – gedrängelt, kann die Geldstrafe bis zu 2.180 Euro betragen.
Entzugsdelikt: Sicherheitsabstand kleiner als 0,2 Sekunden
Neu ist seit 1. Juli 2005 auch, dass es sich um ein so genanntes Entzugsdelikt handelt, wenn man sozusagen schon an der Stoßstange seiner Mit-Verkehrsteilnehmer "pickt". Fällt der Sicherheitsabstand unter 0,2 Sekunden, wird der Führerschein daher sofort abgenommen. Die Entzugsdauer verlängert sich um zwei Wochen, wenn bereits ein Vormerkdelikt registriert wurde.
Formel zur Berechnung des Abstandes:
(Geschwindigkeit in km/h : 3,6) x Sekunden
Der empfohlene Mindestabstand beträgt bei 100 km/h übrigens zwei Sekunden.

