
Umfassendes Paket von Verkehrssicherheitsmaßnahmen tritt in Kraft
Am 1. September 2009 trat ein Paket von Verkehrssicherheitsmaßnahmen in Kraft, in dem nicht nur strengere Sanktionen für alkoholisiertes Fahren und Geschwindigkeitsüberschreitungen umgesetzt, sondern auch Kindersicherungskurse eingeführt wurden und eine Neuregelung der Mopedausbildung erfolgte.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick (alle Angaben ohne Gewähr):
Verschärfte Sanktionen für Alkolenker
Alkolenker müssen in Zukunft mit noch höheren Strafen rechnen: Die Mindeststrafen wurden deutlich angehoben. Die Untergrenzen der neuen Strafdrohungen ab 0,8 Promille sind leicht zu merken: Die Mindeststrafe entspricht dem Promillewert – mal tausend.
Promillewert | Strafrahmen NEU | Strafrahmen ALT |
0,5 ‰ – 0,79 ‰ | 300 € bis 3.700 € | 218 € bis 3.633 € |
0,8 ‰ – 1,19 ‰ | 800 € bis 3.700 € | 581 € bis 3.633 € |
1,2 ‰ – 1,59 ‰ | 1.200 € bis 4.400 € | 872 € bis 4.360 € |
Ab 1,6 ‰ | 1.600 € bis 5.900 € | 1.162 € bis 5.813 € |
Auch deutlich längere Entzugszeiten für den Führerschein sind vorgesehen: Während bei einer erstmaligen Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,19 die Entzugszeit nach wie vor ein Monat beträgt, sind es bei 1,2 ‰ – 1,59 ‰ bereits mindestens vier Monate, bei über 1,6 ‰ mindestens sechs Monate. Bei Wiederholungstätern gelten noch strengere Vorschriften: Liegt etwa innerhalb von fünf Jahren zweimal eine Alkoholisierung von 1,6 ‰ oder mehr vor, so beträgt die Entzugszeit mindestens zwölf Monate.
Normen: § 26, 37a FSG, § 99 Abs 1 bis 1b StVO
Verkehrscoaching
Alkolenker, die das erste Mal ein Alkoholdelikt im Bereich von 0,8 bis 1,19 Promille begehen, müssen ab 1. September 2009 ein Verkehrscoaching absolvieren. Das Verkehrscoaching ist ein Kurs im Umfang von vier Kurseinheiten zu je 50 Minuten, der von Psychologen und Notfallsanitätern bzw. Ärzten durchgeführt wird und die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst machen soll.
Normen: § 24 Abs 3 und 6 FSG, §§ 14, 15 FSG-DV
Anhebung der Strafen für Raser
Deutliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit werden in Zukunft strenger bestraft: Bei mehr als 30 km/h zu schnell beträgt die Strafdrohung 70 € bis 2180 €. Mindestens 150 € beträgt die Strafe, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h im Ortsgebiet bzw. um 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets überschritten wird. Strafen von 70 € können sofort mit Organmandat verhängt werden.
Normen: § 99 Abs 2d und 2e StVO
Einheitliche Strafen auf Österreichs Autobahnen
Wie viel für Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen zu bezahlen ist, ist nunmehr klar geregelt. Wird die Strafe mit Organmandat oder Anonymverfügung vorgeschrieben, so sieht das Gesetz fixe Strafsätze vor:
Überschreitung | Organmandat | Anonymverfügung |
Bis 10 km/h | 20 € | 30 € |
Über 10 km/h bis 20 km/h | 35 € | 45 € |
Über 20 km/h bis 30 km/h | 50 € | 60 € |
Organmandat: Von Organen der öffentlichen Aufsicht (insbesondere Polizei), die geringfügige Verkehrsdelikte dienstlich wahrnehmen, kann die Strafe für diese Delikte an Ort und Stelle eingehoben oder ein Zahlschein hinterlassen werden.
Anonymverfügung: Der Täter wird nicht ausgeforscht, die Anonymverfügung wird dem Zulassungsbesitzer zugestellt.
Normen: § 100 Abs 5b und 5c StVO
Kindersicherungskurse
Bei Verstößen gegen die Kindersicherungspflicht ist nunmehr als besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems ein Kindersicherungskurs im Umfang von vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu absolvieren. Der Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und zielt darauf ab, den Teilnehmern die Notwendigkeit der Sicherung (Crashphysik, Unfallstatistik, Behandlung von Einwänden u.a.) und die zur korrekten Sicherung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Normen: § 30a Abs 2 Z 13, § 30b Abs 3 Z 6 FSG, § 13e Abs 4 und 5, § 13f Abs 1 lit 1a FSG-DV
Neuerungen bei der Mopedausbildung
Für das Lenken von Mopeds ist nunmehr auch für 16-jährige eine praktische Ausbildung vorgesehen (bisher nur für 15-jährige Mopedlenker vorgeschrieben). Damit müssen alle Mopedlenker eine theoretische und praktische Schulung sowie eine theoretische Prüfung absolvieren. Die Möglichkeit, ab dem 24. Lebensjahr ein Moped ohne jegliche Ausbildung zu lenken, entfällt: In Zukunft muss der Lenker jedenfalls entweder im Besitz eines Mopedausweises oder einer Lenkberechtigung (unabhängig welcher Klasse) sein.
Die praktische Ausbildung wurde auf acht Unterrichtseinheiten erweitert (bisher sechs), davon sind zwei Einheiten verpflichtend im öffentlichen Verkehr zu absolvieren. Die theoretische Schulung umfasst nur mehr sechs Unterrichtseinheiten (bisher acht).
Normen: § 1 Abs 6, § 31 FSG

